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SAM-112 Lose Körner und Samen |
| Erzeugnisse | |
| Definition (list of HS codes covered by this card) |
Rieselfähige Granulate; Körner, Samen; Lebensmittelerzeugnisse; Futtermittel usw. Ölsamen und ölhaltige Früchte, alle Arten von pelletierten Erzeugnissen Für Erzeugnisse in Pulverform siehe die spezifische Karte für “Lebensmittel, Pulver”. Für Erzeugnisse in Einzelpackungen siehe die spezifische Karte für ”Einzelhandelspackungen und Enderzeugnisse”. |
| Lose Körner | |
| Empfohlener Mindestumfang pro Probe |
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| Geltende Normen (ISO- und EU-Normen) und maßgebliche Rechtsvorschriften |
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| Benötigte Ausrüstung | |
| Empfohlene Probenahmegeräte je nach Methode |
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| Für Probenahmen zu verwendende Behälter | Die Behälter müssen aus einem für Lebensmittel geeigneten Material bestehen; das mögliche Füllgewicht muss mindestens 2,0 kg betragen.
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| Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertung | Bitte beachten Sie Ihre nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien zum Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit.
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| Probenahmepläne für Massengüter | |
| Art der Sendung | Probenahmeplan |
| Beutel, Trommeln | Eine Sammelprobe: durch zufällige Entnahme an verschiedenen Stellen innerhalb der Sendung. Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Mit einem Fördersystem befördertes Schüttgut oder sonstige rieselnde Körner | Eine Sammelprobe: aus Einzelproben bestehend, die über den gesamten Durchmesser eines Produktstroms in von der Fördergeschwindigkeit abhängigen Intervallen entnommen werden (für weitere Informationen siehe Allgemeine Grundsätze – Probenahmeverfahren – Kapitel 2.3) Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Lose < 15 t in Waggons, Silotankwagen oder Containern | Eine Sammelprobe: bestehend aus Einzelproben, die in regelmäßigen Abständen von der sich in Bewegung befindlichen Sendung (siehe befördertes Schüttgut) oder an mindestens fünf üblichen Stellen genommen werden (für weitere Informationen siehe Allgemeine Grundsätze – Probenahmeverfahren – Kapitel 2.2) Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Lose > 15 Tonnen, aber < 30 Tonnen in Waggons, Silotankwagen oder Containern | Eine Sammelprobe: bestehend aus Einzelproben, die in regelmäßigen Abständen von der sich in Bewegung befindlichen Sendung (siehe befördertes Schüttgut) oder an mindestens acht üblichen Stellen genommen werden (für weitere Informationen siehe Allgemeine Grundsätze – Probenahmeverfahren – Kapitel 2.2) Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Lose > 30 Tonnen, aber < 50 Tonnen in Waggons, Silotankwagen oder Containern | Eine Sammelprobe: bestehend aus Einzelproben, die in regelmäßigen Abständen von der sich in Bewegung befindlichen Sendung (siehe befördertes Schüttgut) oder an mindestens elf üblichen Stellen genommen werden (für weitere Informationen siehe Allgemeine Grundsätze – Probenahmeverfahren – Kapitel 2.2) Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Lose < 500 Tonnen in Silos | Eine Sammelprobe: bestehend aus Einzelproben, die in regelmäßigen Abständen entnommen werden, während die Sendung entladen (siehe befördertes Schüttgut) oder in ein anderes Silo umgeladen wird. Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Lose per Schiff > 500 Tonnen in Frachträumen | Eine Sammelprobe: bestehend aus Einzelproben, die in regelmäßigen Abständen während der Entladung der Sendung (siehe befördertes Schüttgut) oder an mindestens fünf üblichen Stellen (einmal in der Mitte und (in regelmäßigen Abständen) an vier Stellen zwischen der Mitte und den Scheitelpunkten) entnommen werden. Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Lose per Schiff > 500 Tonnen in verschiedenen Frachträumen | Eine Sammelprobe pro Frachtraum: bestehend aus Einzelproben, die in regelmäßigen Abständen während der Entladung der Sendung (siehe befördertes Schüttgut) oder an mindestens fünf üblichen Stellen entnommen werden (für weitere Informationen siehe Allgemeine Grundsätze – Probenahmeverfahren – Kapitel 2.2) Für Futtermittelkontrollen siehe Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln. |
| Detaillierte Informationen | |
| Probenahmeverfahren |
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| Probenahmeformular |
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| Beförderung |
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| Lagerung |
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| Loses Getreide (Liste erweitern ) | |
| HS-Position | Beschreibung |
| Neufassungen | ||
| Fassung | Datum | Änderungen |
| 1.0 | 12.10.2012 | Erste Fassung |
| 1.1 | 01.11.2019 | Änderungen der Bezeichnung der Karte; Änderungen im Text und in der Liste der HS-Codes |