Bei
gefährlichen Gütern sollten Proben nur von speziell dafür geschulten Bediensteten entnommen werden. Alternativ kann ein Auftragnehmer hinzugezogen werden. Die Gegebenheiten können je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Im folgenden Anhang 1 ist eine Liste häufiger gefährlicher Güter nach KN-Codes zusammengestellt. Diese Liste kann auch bei der Erkennung gefährlicher Erzeugnisse helfen. Die Liste ist nicht erschöpfend, und auch in der Liste nicht genannte Erzeugnisse können gefährlich sein.
Bei Zweifeln hinsichtlich der mit Probenahmen verbundenen Sicherheitsrisiken sollten Sie den Importeur um weitere Angaben zum jeweiligen Produkt und zu den geltenden Sicherheitsvorschriften (z. B. auf dem
Sicherheitsdatenblatt) bitten. Wenn dann immer noch Zweifel bestehen bleiben, bitten Sie das Zolllabor um weitere Informationen und Anweisungen. Wenn keine Sicherheitsrisiken bestehen, können Sie die Proben selbst entnehmen; dabei sind die
allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen sowie die allgemeinen und die spezifischen Anweisungen zur Entnahme von Proben zu beachten.
HINWEIS:
Die Produktinformationen und die Datenblätter enthalten häufig allgemeine Sicherheitshinweise zur Pflege bzw. Wartung der jeweiligen Erzeugnisse und zu Hygieneanforderungen. Diese normalen Sicherheitsmaßnahmen sollten kein Grund dafür sein, von Erkundigungen beim betreffenden Auftragnehmer abzusehen.
Die folgenden Erzeugnisse sind von diesem Leitfaden zur Probenahme bei gefährlichen Gütern nicht betroffen:
- Packungen für den Einzelhandel:Proben von Einzelhandelspackungen können Sie selbst entnehmen, wenn die Packungen fachgerecht hergestellt wurden und wenn die Packungen sicher und unversehrt sind. Kleine Einzelhandelspackungen für gefährliche Güter sollten ein Gewicht von 2 kg bzw. ein Volumen von 2 l nicht überschreiten.
- Entnehmen Sie niemals Proben von den folgenden (äußerst gefährlichen) Erzeugnissen (selbst dann nicht, wenn die Erzeugnisse in Einzelhandelspackungen vorliegen):
- Explosivstoffe und Feuerwerkskörper (Gefahrenklasse 1)
- Materialien zur chemischen und bakteriellen Kriegsführung sowie die jeweiligen Vorläufermaterialien und infektiöse Erzeugnisse (Gefahrenklasse 6);
- Radioaktive Verbindungen und Kernmaterial (alle Produkte der Gefahrenklasse 7).
Von diesen extrem gefährlichen Erzeugnissen dürfen Zollbedienstete keine Proben entnehmen. Wenn eine Probenahme erforderlich ist, sind die Proben von sonstigen zuständigen Behörden zu entnehmen.
Nähere Informationen finden Sie im Abschnitt zur Überprüfung der verfügbaren Informationen zu den jeweiligen Erzeugnissen.
- Von bestimmten Erzeugnissen dürfen Zollbedienstete keine Proben entnehmen, weil Sondervereinbarungen mit anderen öffentlichen Stellen bestehen (je nach örtlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten).
Wenn aus der Beschreibung der Güter hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse gefährlich sind, wenden Sie sich an den für die Entnahme von Proben hinzugezogenen Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer sind folgende Informationen mitzuteilen:
- Technische Benennung des jeweiligen Stoffs,
- CAS-Nummer,
- UN-Nummer (z. B. Methylbromid CAS 74-83-9, UN 1062),
- Sicherheitsdatenblatt.
Der Auftragnehmer sollte diese Informationen erfassen und den erteilten Auftrag bestätigen.
In allen Fällen sind Zollbedienstete für die Probenahmen verantwortlich. Vereinbaren Sie mit dem Auftragnehmer einen Zeitpunkt und einen Ort für die Probenahme und überwachen Sie den Auftragnehmer bei der Entnahme der Proben. Beobachten Sie die Probenahme aus sicherer Entfernung. Eine spezielle persönliche Schutzausrüstung ist in der Regel nur dann erforderlich, wenn dies vom Auftragnehmer empfohlen wird. Informieren Sie sich beim Auftragnehmer über den jeweils sicheren Abstand von den Erzeugnissen, von denen Proben entnommen werden sollen; dabei sind u. a. Standort und Belüftung zu berücksichtigen.
Sie müssen sicherstellen, dass die Proben ordnungsgemäß verschlossen und gekennzeichnet werden. Der Verschluss und die Kennzeichnung sind unter Ihrer Aufsicht vom Auftragnehmer vorzunehmen. Geeignete Kennzeichnungsetiketten mit Angaben zur Gefahrenklasse und mit dem Gefahrensymbol sind an den Proben anzubringen. Eine Kopie des Sicherheitsdatenblatts ist dem Probenahmeformular beizufügen.
Die Probe muss in geeigneter Weise zum Zolllabor befördert werden; dabei sind die Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter zu beachten.
Wenn festgestellt wird, dass die Güter mit den vorgelegten Informationen (Kennzeichnungsetikett, Gefahrenklasse, Unterlagen) nicht übereinstimmen, liegt die Verantwortung bei Ihnen – unabhängig davon, ob Sie von einem Auftragnehmer beraten oder unterstützt werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihr Labor und an Ihre Vorgesetzten, um sich nach der Genauigkeit der erhaltenen Informationen zu erkundigen und festgestellte Diskrepanzen zu erörtern.
Anhang 1
Nicht erschöpfende Liste gefährlicher Güter nach Codes der ab dem 1.1.2020 (Amtsblatt der EU L 280 vom 31. Oktober 2019)*
HINWEIS:
- Diese Liste soll Ihnen helfen, die häufigsten gefährlichen Chemikalien zu erkennen. Allerdings können auch hier nicht genannte Stoffe gefährlich sein.
- Konsultieren Sie diese Liste, wenn Sie beschließen, dass das Erzeugnis nicht zur Kategorie der extrem gefährlichen Erzeugnisse zu rechnen ist, die nicht vom Zoll, sondern gegebenenfalls von anderen zuständigen amtlichen Stellen beprobt werden sollten. Diese Liste dient nur zur Information und ist nicht erschöpfend.
Probenahmen bei diesen Gütern sind von einem spezialisierten Auftragnehmer vorzunehmen.
Waren in Verpackungen für den Einzelverkauf können in der Regel von Ihnen selbst beprobt werden. Öffnen Sie diese Verpackungen nicht für die Probenahme (siehe Beprobungskarte „Einzelhandelspackungen“).
Wenn Sie der Auffassung sind, dass eines der hier genannten Erzeugnisse vielleicht nicht gefährlich sein könnte,
lassen Sie sich von Ihrem Labor beraten.
| Headings and sub-headings | Further description |
| 2207 | |
| 2522 | |
| 2524 | |
| 2612 | |
| 2705 - 2711 | |
| 2801 | |
| 2804 10 - 2804 50 90 | |
| 2804 70 - 2804 90 | |
| 2805 - 2809 | |
| 2811 11 - 2811 21 | |
| 2811 22 | Als äußerst feines Pulver |
| 2811 29 | |
| 2812 - 2817 | |
| 2823 - 2830 | |
| 2837 | |
| 2839 | In flüssiger Form |
| 2844 | Radioaktive Verbindungen: Proben dürfen weder von Zollbehörden noch von einem Auftragnehmer entnommen werden. |
| 2845 - 2850 | |
| 2852 | |
| 2853 10 - 2853 9090 | |
| 2901 - 2939 | |
| 2941 | |
| 2942 | |
| 3001 - 3003 | |
| 3006 20 - 3006 30 | |
| 3006 60 | |
| 3006 70 | |
| 3006 92 | |
| 3102 30 90 | Stabilisiert |
Nicht stabilisiert. Explosionsgefährliches Erzeugnis: Proben dürfen weder von Zollbehörden noch von einem Auftragnehmer entnommen werden. |
| 3201 - 3212 | |
| 3214 - 3215 | |
| 3301 - 3302 | |
| 3403 | |
| 3601 - 3604 | |
| 3805 - 3807 | |
| 3809 91 - 3815 | |
| 3817 | |
| 3818 | |
| 3822 | |
| 3824 71 - 3824 99 | |
| 3824 90 | |
| 3825 | |
| 3826 | |
| 3901 – 3912 | Only when liquid |
| 3912 2019 | Wenn nicht stabilisiert |
| 4005 20 | Only when liquid |
| 6811 40 | |
| 6812 | |
| 6813 20 | |
| 8101 - 8112 | In Pulverform |
| 8112 51 - 8112 59 | |