Erzeugnisse
Definition Nicht gefrorene Fische, Fischfilets oder anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, frisch oder gekühlt; Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart;

Fleischzubereitungen wie Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht; Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren; Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht;

Gekühlte Ware, im Allgemeinen um 0 °C, nicht gefroren;

Zu Produkten in Einzelpackungen siehe spezifische Karte „Einzelhandelspackungen

Fische, nicht gefroren, und Fleischzubereitungen
Empfohlener Mindestumfang pro Probe
  • 1 kg
Geltende Normen (ISO- und EU-Normen) und maßgebliche Rechtsvorschriften
  • Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Rechtsvorschriften (technische Standards oder Spezifikationen): Beachten Sie auch Ihre nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien zur Probenahme.


Benötigte Ausrüstung
Empfohlene Probenahmegeräte je nach Methode
  • Allgemeine Werkzeuge: Messer, (Edelstahl-)Beil, Scheren usw.
  • Schöpfer
  • Stift
Für Probenahmen zu verwendende Behälter
  • Kunststoffbeutel, verschiedene Ausführungen und Größen (P00)
  • Kunststoffflasche, weite Öffnung, Größe 1000 ml (P03, P04)
  • Kunststofffolie
  • Thermoisolierboxen oder -beutel für den Transport
  • Mobile Kühlschränke oder Gefriertruhen
  • Kühlkettenindikatoren (Temperaturlogger)
Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertung Bitte beachten Sie Ihre nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien zum Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit.

Persönliche Schutzausrüstung:
  • Schutzhandschuhe/Einweghandschuhe.
  • Schutzkleidung
  • Waschen Sie vor und nach der Handhabung von Produkten grundsätzlich die Hände!
  • Bei der Probennahme sind mikrobiologische Verunreinigungen und sonstige Kontaminationen der Proben zu vermeiden.
  • Frischer oder gekühlter Fisch kann lebende Mikroorganismen enthalten. Bei Öffnen des Behälters können Aerosole erzeugt und eingeatmet werden. Gegebenenfalls einen Mundschutz tragen.

Probenahmeplan
Art der Sendung Beschreibung
Fische, Fischfilets oder anderes Fischfleisch, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, frisch oder gekühlt; Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, getrocknet, gesalzen, in Salzlake oder geräuchert, der HS-Positionen 0302, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse; anderes zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut; Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht; der HS-Position 16
  • Es ist eine Original- und eine Reserveprobe von jeweils mindestens 1 kg zu entnehmen. Wiegen die einzelnen Stücke mehr als 1 kg, sind ein Stück als Originalprobe und eine oder mehrere Reserveproben zu entnehmen.
  • Sammelprobe: Die Probenahme sollte derart erfolgen, dass die entnommenen Proben alle Merkmale der jeweiligen Partie repräsentieren. Die Proben sind zufällig an verschiedenen Stellen der Sendung zu entnehmen.
Gefrorene Fleischzubereitungen
  • 1 Karton bzw. 1 Packung von mindestens 1 kg wird als repräsentativ für die Waren betrachtet, auf die sich die betreffende Zollanmeldung bezieht.

Detaillierte Informationen
Probenahmeverfahren
  • Die Proben sind jeweils aus dem Bereich der Sendung zu entnehmen, in dem das höchste Risiko (z. B. sichtbar heterogene Teile) gegeben ist.
  • Schneiden Sie den ganzen Fisch/das Stück nur, wenn unbedingt erforderlich. Entnehmen Sie nach Möglichkeit unversehrte ganze Stücke/Packungen/Kartons.
  • Wenn die Originalverpackung nicht geeignet ist, die Unversehrtheit der Probe bei Lagerung oder Transport zu gewährleisten, verwenden Sie einen Kunststoffbeutel oder eine Verpackungsfolie.
  • Entnehmen Sie bei Fischen etc. in Salzlake (bzw. generell bei festen Proben in Flüssigkeiten) ausreichend Salzlake/Flüssigkeit, sodass der Fisch/das Stück vollständig bedeckt ist. Sofern möglich, ist das ursprüngliche Verhältnis zwischen dem Fisch/festen Teil und der Flüssigkeit beizubehalten.
  • Sorgen Sie für eine Temperatur unter 4 °C. Die Temperatur der Kühlkette sollte protokolliert werden. Wenn die entnommenen Proben nicht innerhalb von 24 Stunden zur Analyse geliefert werden können, frieren Sie die Proben bei Temperaturen von -18 °C oder darunter ein.
  • Wenn die Leitlinien nicht eingehalten werden können oder wenn der Anmelder mit der Anwendung der Leitlinien nicht einverstanden ist, protokollieren Sie die jeweiligen Verfahrensweisen und die Gründe für das betreffende Verfahren auf dem Probenahmeformular.
  • Gefrorene Zubereitungen müssen gefroren bleiben. Die Temperatur der Kühlkette sollte protokolliert werden.
  • Wenn die Leitlinien nicht eingehalten werden können oder wenn der Anmelder mit der Anwendung der Leitlinien nicht einverstanden ist, protokollieren Sie die jeweiligen Verfahrensweisen und die Gründe für das betreffende Verfahren auf dem Probenahmeformular.
Probenahmeformular
  • Füllen Sie das Probenahmeformular aus. Fügen Sie jeweils ein Exemplar den Proben bei und bewahren Sie ein Exemplar in Ihren Unterlagen auf.
  • Protokollieren Sie die Beschaffenheit der Proben bei der Entnahme - frisch, gekühlt, getrocknet, gesalzen, geräuchert oder in Salzlake - (Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere und Fleischzubereitungen) und vermerken Sie, ob Sie die Proben eingefroren haben.
Transport
  • Sorgen Sie dafür, dass die Proben während des Transports gekühlt oder tiefgekühlt sind. Die Temperatur der Kühlkette sollte protokolliert werden.
  • Frische oder gekühlte Fische oder Fleischzubereitungen können eingefroren werden, wenn die betreffenden Proben nicht innerhalb von 24 Stunden an ein Analyselabor ausgeliefert werden können. Frieren Sie die Proben bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter ein. In diesem Fall dürfen die Proben erst zur Vorbereitung der Analyse aufgetaut werden.
  • Sorgen Sie bei eingefrorenen Fleischzubereitungen für eine Temperatur von -18 °C oder darunter. Die Temperatur der Kühlkette sollte protokolliert werden.
  • Schützen Sie die Proben vor Kontaminationsquellen (Gerüchen, Flüssigkeiten, usw.) und vor jeglichen Einwirkungen, welche die Packungen beeinträchtigen könnten.
Lagerung
  • Lagern Sie die Proben gekühlt oder tiefgekühlt bei unter 4 °C. Die Temperatur der Kühlkette sollte protokolliert werden.
  • Frieren Sie die Proben bei längerer Lagerung bei -18 °C oder darunter ein und überwachen Sie die Temperatur während der Lagerung.
  • Schützen Sie die Proben vor Kontaminationsquellen (Gerüchen, Flüssigkeiten, usw.) und vor Kontakt mit sonstigen Stoffen.

Fische, nicht gefroren, und Fleischzubereitungen (Liste anzeigen)
HS-Position Beschreibung


Neufassungen
Fassung Datum Änderungen
1.0 31.01.2017 Erste Fassung