Bei gefährlichen Gütern sollten Proben nur von speziell dafür geschulten Bediensteten entnommen werden. Alternativ kann ein Auftragnehmer hinzugezogen werden. Die Gegebenheiten können je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Im folgenden Anhang 1 ist eine Liste häufiger gefährlicher Güter nach KN-Codes zusammengestellt. Diese Liste kann auch bei der Erkennung gefährlicher Erzeugnisse helfen. Die Liste ist nicht erschöpfend, und auch in der Liste nicht genannte Erzeugnisse können gefährlich sein.

Bei Zweifeln hinsichtlich der mit Probenahmen verbundenen Sicherheitsrisiken sollten Sie den Importeur um weitere Angaben zum jeweiligen Produkt und zu den geltenden Sicherheitsvorschriften (z. B. auf dem Sicherheitsdatenblatt) bitten. Wenn dann immer noch Zweifel bestehen bleiben, bitten Sie das Zolllabor um weitere Informationen und Anweisungen. Wenn keine Sicherheitsrisiken bestehen, können Sie die Proben selbst entnehmen; dabei sind die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen sowie die allgemeinen und die spezifischen Anweisungen zur Entnahme von Proben zu beachten.

HINWEIS:
Die Produktinformationen und die Datenblätter enthalten häufig allgemeine Sicherheitshinweise zur Pflege bzw. Wartung der jeweiligen Erzeugnisse und zu Hygieneanforderungen. Diese normalen Sicherheitsmaßnahmen sollten kein Grund dafür sein, von Erkundigungen beim betreffenden Auftragnehmer abzusehen.


Die folgenden Erzeugnisse sind von diesem Leitfaden zur Probenahme bei gefährlichen Gütern nicht betroffen:
Wenn aus der Beschreibung der Güter hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse gefährlich sind, wenden Sie sich an den für die Entnahme von Proben hinzugezogenen Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer sind folgende Informationen mitzuteilen:
Der Auftragnehmer sollte diese Informationen erfassen und den erteilten Auftrag bestätigen.

In allen Fällen sind Zollbedienstete für die Probenahmen verantwortlich. Vereinbaren Sie mit dem Auftragnehmer einen Zeitpunkt und einen Ort für die Probenahme und überwachen Sie den Auftragnehmer bei der Entnahme der Proben. Beobachten Sie die Probenahme aus sicherer Entfernung. Eine spezielle persönliche Schutzausrüstung ist in der Regel nur dann erforderlich, wenn dies vom Auftragnehmer empfohlen wird. Informieren Sie sich beim Auftragnehmer über den jeweils sicheren Abstand von den Erzeugnissen, von denen Proben entnommen werden sollen; dabei sind u. a. Standort und Belüftung zu berücksichtigen.

Sie müssen sicherstellen, dass die Proben ordnungsgemäß verschlossen und gekennzeichnet werden. Der Verschluss und die Kennzeichnung sind unter Ihrer Aufsicht vom Auftragnehmer vorzunehmen. Geeignete Kennzeichnungsetiketten mit Angaben zur Gefahrenklasse und mit dem Gefahrensymbol sind an den Proben anzubringen. Eine Kopie des Sicherheitsdatenblatts ist dem Probenahmeformular beizufügen.

Die Probe muss in geeigneter Weise zum Zolllabor befördert werden; dabei sind die Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter zu beachten.

Wenn festgestellt wird, dass die Güter mit den vorgelegten Informationen (Kennzeichnungsetikett, Gefahrenklasse, Unterlagen) nicht übereinstimmen, liegt die Verantwortung bei Ihnen – unabhängig davon, ob Sie von einem Auftragnehmer beraten oder unterstützt werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihr Labor und an Ihre Vorgesetzten, um sich nach der Genauigkeit der erhaltenen Informationen zu erkundigen und festgestellte Diskrepanzen zu erörtern.


Anhang 1

Nicht erschöpfende Liste gefährlicher Güter nach Codes der ab dem 1.1.2020 (Amtsblatt der EU L 280 vom 31. Oktober 2019)*
HINWEIS:
- Diese Liste soll Ihnen helfen, die häufigsten gefährlichen Chemikalien zu erkennen. Allerdings können auch hier nicht genannte Stoffe gefährlich sein.

- Konsultieren Sie diese Liste, wenn Sie beschließen, dass das Erzeugnis nicht zur Kategorie der extrem gefährlichen Erzeugnisse zu rechnen ist, die nicht vom Zoll, sondern gegebenenfalls von anderen zuständigen amtlichen Stellen beprobt werden sollten. Diese Liste dient nur zur Information und ist nicht erschöpfend.

Probenahmen bei diesen Gütern sind von einem spezialisierten Auftragnehmer vorzunehmen.

Waren in Verpackungen für den Einzelverkauf können in der Regel von Ihnen selbst beprobt werden. Öffnen Sie diese Verpackungen nicht für die Probenahme (siehe Beprobungskarte „Einzelhandelspackungen“).

Wenn Sie der Auffassung sind, dass eines der hier genannten Erzeugnisse vielleicht nicht gefährlich sein könnte, lassen Sie sich von Ihrem Labor beraten.

Headings and sub-headingsFurther description
2207
2522
2524
2612
2705 - 2711
2801
2804 10 - 2804 50 90
2804 70 - 2804 90
2805 - 2809
2811 11 - 2811 21
2811 22Als äußerst feines Pulver
2811 29
2812 - 2817
2823 - 2830
2837
2839In flüssiger Form
2844Radioaktive Verbindungen: Proben dürfen weder von Zollbehörden noch von einem Auftragnehmer entnommen werden.
2845 - 2850
2852
2853 10 - 2853 9090
2901 - 2939
2941
2942
3001 - 3003
3006 20 - 3006 30
3006 60
3006 70
3006 92
3102 30 90Stabilisiert
Nicht stabilisiert.
Explosionsgefährliches Erzeugnis: Proben dürfen weder von Zollbehörden noch von einem Auftragnehmer entnommen werden.
3201 - 3212
3214 - 3215
3301 - 3302
3403
3601 - 3604
3805 - 3807
3809 91 - 3815
3817
3818
3822
3824 71 - 3824 99
3824 90
3825
3826
3901 – 3912Only when liquid
3912 2019Wenn nicht stabilisiert
4005 20Only when liquid
6811 40
6812
6813 20
8101 - 8112In Pulverform
8112 51 - 8112 59




Neufassungen
Fassung Datum Änderungen
1.0 12.10.2012 Erste Fassung
1.1 28.05.2019 Update
1.1.1 30.01.2020 Combined Nomenclature number and HS code update